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Lehrprinzen
Jungjäger
Lehrreviere
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Satzung
- §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen „Lehrprinz (e.V.)“
2.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lampertheim eingetragen
werden.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in
Biblis
4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- §
2 Zweck, Aufgaben
-
1. Zweck des Verein ist der
Naturschutz.
-
2. Der Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
-
a. Die Aus- und
Weiterbildung der Jäger insbesondere der Jungjäger zu einer
waidgerechten Jagd.
-
b. Die Pflege der zur
Verfügung gestellten Jagdreviere zu einer artenreichen und gesunden
Flora und Fauna unter Berücksichtigung des Tier-, Naturlandschafts- und
Kulturlandschaftsschutzes.
-
c. Der Errichtung einer
Infrastruktur im Jagdrevier, die eine waidgerechte Jagd ermöglicht.
-
d. Die Beratung und
Hilfestellung bei der Pflege des Wildes und Schaffung der Infrastruktur
für ein artgerechtes Jagdrevier.
-
e. Die Aufklärung und
Information über eine waidgerechte Jagd und die Pflege und Hege des
Wildes in der Öffentlichkeit insbesondere in den Schulen etc.
-
f. Hilfestellung bei der
Projektierung von Renaturierungsmaßnahmen auch mit dem Ziel, die
Unterstützung durch Naturschutzorganisationen zu erhalten.
-
g. Die Zusammenarbeit mit
anderen Jagd- und Naturschutzorganisationen.
- §
3 Gemeinnützigkeit
-
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne" des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
-
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
-
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vermögen an eine juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
zu übertragen, die sich nachhaltig dem Naturschutz widmet.
- §
4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die mindestens 18
Jahren alt ist, und jede juristische Person des privaten und des
öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Stimmberechtigt sind nur natürliche Personen.
-
2.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand und die Zahlung des jährlichen
Mitgliedsbeitrags. Mitglieder die rückständige Jahrsbeiträge nicht
entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt.
-
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
-
4.
Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes ernennen. Diese sind von Zahlung eines Vereinsbeitrages
befreit.
-
5.
Der Status der Mitgliedschaft (aktiv/Fördermitglied) wird vom Vorstand
spätestens sechs Monate nach Eintrittsdatum festgestellt. Neue
Mitglieder werden als Fördermitglieder geführt.
- §
5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
-
a. Tod
-
b. Kündigung
-
c. Verlust der
Rechtsfähigkeit
-
d. Ausschluss
-
2.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von
Fristen erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Bereits
gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
-
3. Der Ausschluss eines
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:
-
a.
wenn das Mitglied schuldhaft im erheblichem Maße den Interessen und der
Satzung des Jagdverein Lehrprinz e.V. zuwider gehandelt hat. Das
Mitglied ist vorab schriftlich oder persönlich zu hören.
-
b.
wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
- §
6 Mitgliedsbeiträge
-
1. Der Mitgliedsbeitrag ist
in voller Höhe am 15. Februar eines jeden Jahres an Jagdverein
Lehrprinz e.V. zu zahlen.
-
2. Die Höhe der
Mitgliederbeiträge legt der Vorstand fest.
-
3. Ehrenmitglieder des
Vereins sind beitragsfrei.
-
4. Der Vorstand kann einem
Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
-
5. Beiträge sind
Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.
- §
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
1. Die Mitglieder haben das
Recht den Geschäftsbericht/Jahresbericht und die Buchführung/Kassenbuch
einzusehen.
-
2. Die Mitglieder
unterstützen den Verein in seinen Zielen durch vielfältige Diskussion,
Engagement und Forschung in seiner Weiterentwicklung.
-
3.
Darüber hinaus sind die Mitglieder dazu angehalten jegliche Handlungen
zu unterlassen, die den Zielen des Vereins bzw. dem Vereinszweck
zuwiderlaufen und den Ruf und das Ansehen des Vereins nachhaltig
schädigen.
- §
8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die
Mitgliederversammlung und der Beirat.
- §
9 Vorstand
-
1.
Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
-
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten.
-
3. Im Innenverhältnis ist
jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
-
4. Zu den Sitzungen des
Vorstandes können die Beiräte hinzugezogen werden, die jedoch nicht
stimmberechtigt sind.
- §
10 Beirat
Durch
Wahl der Mitgliederversammlung oder Ernennung durch den Vorstand können
Beiräte bestellt werden. Die Beiräte haben die Aufgabe die Arbeit des
Vorstandes beratend zu unterstützen.
- §
11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der
amtierende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind.
- Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
1. Umsetzung der Zielsetzung
des Vereins
-
2. Verwirklichung der
Vereinspolitik
-
3. Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-
4. Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
-
5. Die Aufnahme neuer
Mitglieder
-
6. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern
-
7. Erstellung des
Jahresberichts
-
8. Erstellung des
Jahresabschlusses
-
9. Berufung des Beirates
-
10. Entscheidung über den
Mitgliedsstatus (aktiv/Fördermitglied)
- §
12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
-
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren, gerechnet von Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
-
2.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
-
3.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger bestimmen.
- §
13 Mitgliederversammlung
-
1.
Alle aktiven Mitglieder haben die gleichen Rechte; dies gilt auch für
das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder
sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
-
2.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
-
3. Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
a. Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes,
-
b. Entlastung des Vorstandes
-
c. Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes
-
d. Beschlüsse über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- §
14 Einberufung der Mitgliederversammlung
-
1.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per
e-mail oder Fax erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
-
2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- §
15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
- §
16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
-
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
-
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
-
3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel sämtlicher stimmberechtiger Vereinsmitglieder anwesend sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann bereits zu einer zweiten
Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet,
geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
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4.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Konsensgeist mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
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5.
Bei Wahlen ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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6.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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7.
Der Schriftführer ist nur der Mitgliederversammlung verpflichtet. Er
wird von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor
Mitgliederversammlung bestimmt.
- §
17 Auflösung des Vereins
-
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden (§ 16 Abs. .4).
-
2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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3.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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